§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Palais Großer Garten e.V.“
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden.
(4) Der Gerichtsstand ist Dresden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die denkmalgerechte Wiederherstellung des Palais im Großen Garten und die Verfolgung künstlerischer und kultureller Zwecke in diesen Räumlichkeiten.
Die Wiederherstellung wird durch Beschaffung von Mitteln im Wege der Spendensammlung und im Rahmen der Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen und Weitergabe der so erlangten Mittel an eine steuerbegünstigte Körperschaft verwirklicht.
Diese setzt sie unmittelbar für die Wiederherstellung des Palais ein.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Jahresbeitrag
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
(2) Die Aufnahme wird erst mit Entrichtung der einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr wirksam.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Wenn trotz Mahnung ohne Erklärung kein Beitrag entrichtet wird, kann ein Mitglied auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
(5) Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Tod der natürlichen Person
e) Auflösung der juristischen Person
f) Auflösung des nicht rechtsfähigen Vereins oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung
(7) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen im Falle seiner Abwesenheit von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand der Versammlung zur Verhandlung vorgelegt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Der Vorstand hat diese unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu Satzungsänderungen, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern, zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen den Protokollführer, der den Verlauf, die Beschlüsse und Voten der Mitglieder schriftlich festhält.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 6 Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe den Stellvertreter des Vorsitzenden sowie den Schatzmeister. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der übrige Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit ein Mitglied seiner Wahl kooptieren.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 7
Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat.
(2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand durch beratende Tätigkeit oder durch die Übernahme einzelner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt.
(4) Die Mitglieder des Beirates sollen zu jeder Vorstandssitzung eingeladen werden und sind berechtigt, von jedem Vorstandsmitglied Auskunft über die Vorstandsarbeit zu erhalten.
(5) Jedes Vorstandsmitglied kann sich in Vorstandssitzungen durch ein Beiratsmitglied vertreten lassen.
§ 8 Vereinsvermögen,
Vereinseigentum
(1) Da die Arbeit des Vereins nicht gewinnorientiert ist, sammelt er auch keine über die für die Durchführung des Vereinszweckes hinausgehenden Vermögenswerte an.
(2) Der Verein haftet für seine Organe mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für Ansprüche, die das Vereinsvermögen übersteigen.
§ 9
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der Bürgerstiftung Dresden übereignet, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Satzung vom 06.01.2001 mit
Satzungsänderungen vom 31.10.2002 und 21.06.2003