Satzung "Förderverein PALAIS GROSSER GARTEN e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Palais Großer Garten e.V."
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden.
(4) Der Gerichtsstand ist Dresden. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der denkmalgerechten Wiederherstellung des Palais      im Großen Garten und dessen angemessener festlich repräsentativer Nutzung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie      eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.      Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des      Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder      durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Jahresbeitrag
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine nicht     rechtsfähige Personenvereinigung werden. Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die     Aufnahme.
(2) Die Aufnahme wird erst mit Entrichtung der einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr wirksam.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.März zu entrichten. Wenn trotz Mahnung ohne Erklärung     kein Beitrag entrichtet wird, kann ein Mitglied auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen     werden.
(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
(5) Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht     befreit
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch
     a) Austritt
     b) Ausschluß
     c) Streichung aus der Mitgliederliste
     d) Tod der natürlichen Person
     e) Auflösung der juristischen Person
      f) Auflösung des nicht rechtsfähigen Vereins oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung

(7) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des     Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die     Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.     Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluß ist dem     betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine     schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß über den     Ausschluß ist dem Betroffenen im Falle seiner Abwesenheit von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand     schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
     (a) die Mitgliederversammlung
     (b) der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe     der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Der     Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die     ordnungsgemäß ein-berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Anträge, die in der     Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine     Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom     Vorstand der Versammlung zur Verhandlung vorgelegt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese von mindestens einem Drittel der     Mitglieder verlangt wird. Der Vorstand hat diese unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen     einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen, zur     Abberufung von Vorstandsmitgliedern, zum Ausschluß von Vereinsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist     jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen den Protokollführer, der den Verlauf, die Beschlüsse und     Voten der Mitglieder schriftlich festhält.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
* Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorstandes
* Entlastung des Vorstandes
* Wahl und Abberufung des Vorstandes
* Wahl des Rechnungsprüfers
* Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die     Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe den Stellvertreter des Vorsitzenden sowie den Schatzmeister.     Wiederwahl ist zulässig.
(4) Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein     gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die     Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem     Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der übrige Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit ein Mitglied seiner     Wahl kooptieren.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 7 Vereinsvermögen, Vereinseigentum
(1) Da die Arbeit des Vereins nicht gewinnorientiert ist, sammelt er auch keine über die für die Durchführung des     Vereinszweckes hinausgehenden Vermögenswerte an.
(2) Der Verein haftet für seine Organe mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für     Ansprüche, die das Vereinsvermögen übersteigen.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Verein zur Förderung des Dresdner Schloßbetriebes Staatliche Schlösser und Gärten Dresden e.V. übereignet oder für andere gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet.

Satzung vom 16.10.2000


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