|
Satzung "Förderverein PALAIS GROSSER GARTEN e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Palais Großer Garten e.V." (2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden einzutragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden. (4) Der Gerichtsstand ist Dresden. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der denkmalgerechten Wiederherstellung des Palais im Großen Garten und dessen angemessener festlich repräsentativer Nutzung. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft, Jahresbeitrag (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. (2) Die Aufnahme wird erst mit Entrichtung der einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr wirksam. (3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.März zu entrichten. Wenn trotz Mahnung ohne Erklärung kein Beitrag entrichtet wird, kann ein Mitglied auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. (4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. (5) Der Vorstand kann Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit (6) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluß c) Streichung aus der Mitgliederliste d) Tod der natürlichen Person e) Auflösung der juristischen Person f) Auflösung des nicht rechtsfähigen Vereins oder der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (7) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen im Falle seiner Abwesenheit von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. § 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind (a) die Mitgliederversammlung (b) der Vorstand § 5 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäß ein-berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand der Versammlung zur Verhandlung vorgelegt werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Der Vorstand hat diese unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. (4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern, zum Ausschluß von Vereinsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich. (5) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen den Protokollführer, der den Verlauf, die Beschlüsse und Voten der Mitglieder schriftlich festhält. (6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: * Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Vorstandes * Entlastung des Vorstandes * Wahl und Abberufung des Vorstandes * Wahl des Rechnungsprüfers * Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. (2) Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. (3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe den Stellvertreter des Vorsitzenden sowie den Schatzmeister. Wiederwahl ist zulässig. (4) Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der übrige Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit ein Mitglied seiner Wahl kooptieren. (7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. § 7 Vereinsvermögen, Vereinseigentum (1) Da die Arbeit des Vereins nicht gewinnorientiert ist, sammelt er auch keine über die für die Durchführung des Vereinszweckes hinausgehenden Vermögenswerte an. (2) Der Verein haftet für seine Organe mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für Ansprüche, die das Vereinsvermögen übersteigen. § 8 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Verein zur Förderung des Dresdner Schloßbetriebes Staatliche Schlösser und Gärten Dresden e.V. übereignet oder für andere gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet. Satzung vom 16.10.2000 |